Allgemein - Rauchfangkehrer

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Kehrarbeit

Sinn und Zweck der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung
Bei Verbrennungen in Feuerstätten entstehen je nach Brennstoff Rauch- oder Abgase (Verbrennungsgase). Diese Schadstoffe werden durch Rauch- oder Abgasfänge sowie Rauch- oder Abgasleitungen sicher und effizient ins Freie geführt.

Die periodischen Kehrungen und Überprüfungen stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und wirksame Ableitung dieser Verbrennungsgase gegeben ist und tragen dadurch maßgeblich zur Verhütung der von der Feuerstätte ausgehenden Brand- und Vergiftungsgefahr bei.

Regelung
Das NÖ Feuerwehrgesetz sieht vor, dass Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sowie Luftschächte in regelmäßigen Intervallen vom befugten Rauchfangkehrer zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind. Dies dient vor allem dem vorbeugenden Brandschutz, der Abwendung von Brandgefahren und der Luftreinhaltung.  

Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und lösbaren Verbindungsstücken kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden.

Die Eigentümer und Mieter müssen den ungehinderten Zugang zu den Kehrstellen ermöglichen. Ist aus Verschulden des Konsumenten der Zutritt zum rechtzeitig bekanntgegebenen Kehrtermin nicht möglich, werden für die Kehrung zum Ersatztermin sowie für den versäumten Termin die Zeitaufwände für An- und Abfahrt samt Fahrgeld verrechnet (NÖ Kehrtarifverordnung, §5 Abs. 8).

Ihre Kehrtermine erhalten Sie für das Folgejahr gemeinsam mit der Rechnung für das laufende Jahr zugeschickt. In Wohnhäusern werden die Kehrtermine ausgehängt.  

Rauchfangabmeldung
Kehrgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Grundsätzlich genügt es, die Rauch- oder Abgasfanganschlussstelle mit einer Mauerkapsel zu verschließen. Bei feststehenden Feuerstätten (z.B. Kachelofen oder offener Kamin) genügt die schriftliche Abmeldung.
Bitte beachten Sie, dass diese Kehrgegenstände vor der Wiederbenützung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sind (NÖ Feuerwehrgesetz, §
i18 Abs. 2).

Das NÖ Feuerwehrgesetz können Sie hier einsehen.

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