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Regelung
Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-
Die Einhebung des Kostenbeitrags für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrermeister. Wird vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-
Die Gebühren für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wurden von der niederösterreichischen Landesregierung in der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau festgelegt. Diese Verordnung können sie hier einsehen.