Tarife - Rauchfangkehrer

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Tarife

Feuerbeschau

Regelung
Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für durchgeführte Beschauen in Wohnungen ist gemäß geltender Regelung vom Eigentümer bzw. der Hausverwaltung zu entrichten.

Die Einhebung des Kostenbeitrags für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrermeister. Wird vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten der Kostenbeitrag an den Rauchfangkehrermeister nicht entrichtet, so hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. (NÖ Feuerwehrgesetz § 20 Abs. 6)

Die Gebühren für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau wurden von der niederösterreichischen Landesregierung in der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau festgelegt. Diese Verordnung können sie hier einsehen.

 
 
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