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Informationspflicht gemäß § 125 Abs. 6 GewO
Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer ist verpflichtet Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind.
Oberstes Ziel Ihres Rauchfangkehrers ist es, Maßnahmen zu setzen, um den Schutz und die Sicherheit der Menschen in Ihrem Haushalt zu gewährleisten. Hierbei geht es unter anderem um vorbeugenden Brandschutz, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und um sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
Was macht Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer für Sie?
Er erledigt für Sie im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit in Ihrem Wohnsitz alle sicherheitsrelevanten Aufgaben welche dem öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer vorbehalten sind.
Was sind solche sicherheitsrelevanten Aufgaben und Tätigkeiten?
Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer hat die Aufgabe der Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau, Ihre Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächte zu überprüfen und zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zu kehren und etwaiges Gefährdungspotential aufzuzeigen und wenn möglich zu beseitigen insoweit er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird.
Wer darf das für Sie tun?
Das dürfen nur jene Rauchfangkehrermeisterbetriebe welche mit Ihrer Gewerbeberechtigung mit der Durchführung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten auf das entsprechende Kehrgebiet eingeschränkt sind. Auch nur diese sind berechtigt die Bezeichnung öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer zu führen.
Gesetzliches
Gemäß § 125 Abs. 6 GewO ist Ihr öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer verpflichtet Sie zu informieren, zu welchen Tätigkeiten er durch landesrechtliche Vorschriften verpflichtet wird sowie welche Tätigkeiten ihm vorbehalten sind.
Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer wird in Niederösterreich zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes durch folgende landesgesetzliche Vorschriften verpflichtet:
NÖ Kehrgebietsverordnung 2001
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO sind die zur Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten berechtigten öffentlich zugelassen Rauchfangkehrer verpfl ichtet, diese Tätigkeiten innerhalb des betroffenen Kehrgebietes auszuführen.
NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG)
3. Abschnitt -
§ 15 Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau
§ 16 Mitwirkungspflichten
4. Abschnitt -
§ 17 Überprüfungs-
§ 18 Überprüfungsperioden
§ 19 Ausbrennen und Abziehen von Abgasanlagen
§ 20 Aufzeichnungen
§ 21 Mängelbehebung
Verordnung über die Kehrperioden
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich
Gemäß § 123 Abs. 3 GewO ist Ihr Rauchfangkehrer außerdem verpflichtet, den jeweils geltenden Höchsttarif für verpflichtende Tätigkeiten einzuhalten.
Landesgesetze übertragen den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrern sicherheitsrelevante Aufgaben, z. B. die regelmäßige Überprüfung von Feuerungs-
Der öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer dient bei der Durchführung von sicherheitsrelevanten Aufgaben wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und von Leib und Leben. Betroffen von einer allfälligen Gefährdung sind nicht nur die Benutzer des Objektes, sondern auch die Benutzer der Nachbarobjekte sowie die bei einem allfälligen Brand befassten Einsatzkräfte.
Insbesondere die Einschränkung auf Kehrgebiete dient der Gefahrenabwehr durch bessere Erreichbarkeit, leichtere Kontaktaufnahme durch den Kunden und durch die erleichterte Rechtsverfolgung. Sie bietet bessere Kontrollmöglichkeiten und erleichtert die Zusammenarbeit mit den Behörden. Gleichzeitig werden als positiver Nebeneffekt die durch EU-