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Regelung
Die Landesregierung bestimmt zum Zwecke der Brandverhütung durch Verordnung die Zeiträume (Verordnung über die Überprüfungs-
Die Verordnung über die Überprüfungs-
Die Anzahl der jährlichen Kehrtage richtet sich grundsätzlich nach dem verwendeten Brennstoff, der Art der Feuerstätte (z.B. Brennwertgerät) und der Nutzungsweise. Zusätzlich schreibt die Verordnung vor, Verbindungsstücke einmal im Jahr zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
Übersicht: § 2 Abs. 1 Perioden für Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW NL |
1x jährlich
betrieben werden.
betrieben werden.
betrieben werden.
betrieben werden.
betrieben werden. |
Auszug: § 3 Perioden für Verbindungsstücke |
Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z.B. Abgasklappen u. dgl.) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. |
Auszug: § 4 Perioden für Feuerstätten |
Feuerstätten bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. |
Stand 1. Jänner 2019 - |