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Sinn und Zweck des Baubefundes
Der Baubefund ist bei Fertigstellung des Bauvorhabens im Zuge der Fertigstellungsanzeige der Baubehörde (§30 NÖ Bauordnung; §19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz) vorzulegen.
Gegenstand der Überprüfung ist die ordnungsgemäße bauliche Ausführung der Fänge und Lüftungen hinsichtlich u.a.:
Zulassung des Fangsystems,
Fangquerschnitt,
Betriebsdichtheit,
Reinigungsöffnungen und deren Überprüfbarkeit.